Änderungen bei HI-Tier-Meldungen

Viehtransporteure müssen in NRW ihre Tierzu- und -abgänge nicht mehr an die Datenbank melden, wenn sie Ferkel zum Mäster transportieren.

Dieser Beitrag erschien zuerst im Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben.

Gemäß Erlass vom 10.4.2024 des Landwirtschaftsministeriums in NRW unterliegen Transporteure von gehaltenen Schweinen, Rindern Schafen und Ziegen zukünftig keiner Verpflichtung zu Meldung von Ab- und Zugängen in der HIT-Datenbank. Denn sie sind laut Stellungnahme der EU-Kommission kein „Betrieb“ im klassischen Sinne. Aufgrund des Anwendungsvorranges des EU-Rechtes – heißt: Die EU hat immer Recht! - gilt dies, entgegen der Regelungen der nationalen Viehverkehrsverordnung, auch für die Meldungen beim Transport von Schweinen.

Transporteure haben somit zwar die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) 2026/429 – das Transport- und Fahrzeugdesinfektions-Kontrollbuch. Wie dieser Verpflichtung nachgekommen wird, liegt jedoch in deren Verantwortung. Die Eingaberechte für Transporteure in der Datenbank bleiben dennoch zunächst weiter bestehen. Zu- und Abgangsmeldungen von Tieren haben somit ausschließlich auf Betriebsebene stattzufinden. Dies bedeutet, dass der abgebende Betrieb seine Abgangsmeldung auf der Betriebsnummer des aufnehmenden Betriebes vornimmt und umgekehrt.

Soweit zum Text des Erlasses. Das bedeutet in der Praxis: Der Ferkelerzeuger meldet nicht mehr die Nummer des Transporteurs, sondern die des aufnehmenden Mästers. Wenn er den denn kennt! Da wird so mancher Vermarkter seine Vermarktungswege offenlegen müssen. Und der Mäster kennt demnächst „seinen“ Ferkelerzeuger“ – wenn er ihn nicht längst anhand der Ferkelohrmarke identifiziert hat. Anders sieht es aus bei Vermarktung von Spanferkeln über eine Sammelstelle. Denn Sammelstellen sind nach dem EU-Tiergesundheitsrechtsakt sogenannte „Auftriebsbetriebe“, die in HIT mit Zu- und Abgang gemeldet werden müssen.

Bleibt noch die Frage: Was ist ein Transporteur? Letztlich bedeutet der Erlass: Selbst beim Transport von Ferkeln durch den Lkw des Vermarkters ist nicht der Vermarkter einzutragen, sondern die Nummer des vorgelagerten Ferkelerzeugers bzw. des nachgelagerten Mastbetriebs. Der Mäster wiederum muss bei Transport seiner Schlachtschweine die VVVO-Nummer des Schlachtbetriebs eintragen.

Die Klarstellung der Kommission bedeutet, dass bislang fast alle HIT-Meldungen falsch eingetragen wurden!