NRW hat einen Erlass zur TA Luft veröffentlicht. Die Eckpunkte erklärt Dr. Jochen Krieg, LWK NRW.
Was wird im Erlass zur TA Luft gefordert und wer ist betroffen?
Die Betriebe müssen jetzt nachweislich den Rohprotein- und Phosphorgehalt des Futters an den Nährstoffbedarf der Tiere anpassen. Die Vorgaben betreffen Anlagen, die nach der vierten Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) mit der Verfahrensart G oder V gekennzeichnet sind. Darunter fallen z.B. Ställe mit mehr als 1.500 Mastplätzen.
Wie sollten Landwirte auf die Vorgaben reagieren?
Verpflichtend für konventionelle Betriebe ist eine nährstoffreduzierte Fütterung gemäß DLG. Jungsauen und Zuchteber müssen eine N-/P-reduzierte Ration erhalten. Bei Sauen, Ferkeln und Mastschweinen muss ein stark N-/P-reduziertes Futter vorgelegt werden. Öko-Betriebe setzen eine nährstoffangepasste Fütterung im Rahmen ihrer Möglichkeiten um.
Wie wird das geprüft?
Tierhalter müssen ihre Nachweise je nach Genehmigungsbescheid oder nachträglicher Anordnung jährlich vorlegen. Das ist pro Wirtschafts- oder Kalenderjahr möglich.
Zu beachten ist, dass der Nachweis für jede Anlage und Produktionsstufe einzeln geführt werden muss. Das gilt auch für geschlossene Betriebe, da sich die Ausscheidungen immer auf die jeweilige Produktionsstufe beziehen.
Wie sehen die Nachweise konkret aus?
In einer Massenbilanz werden Futteraufwand und Produktansatz verrechnet, um daraus die Ausscheidungen der Tiere abzuleiten. Neben dem bundeseinheitlich abgestimmten Nachweis über ein Berechnungstool sind in NRW die Nachweise entsprechend dem Vorgehen im Düngerecht möglich.
Was passiert, wenn die geforderten Werte nicht eingehalten werden?
Fachgremien sind sich darin einig, dass zuerst eine Beratungsempfehlung erfolgen sollte, um in solchen unvorhergesehenen Fällen die Ursachen aufzudecken und zu beheben.