Betriebsteilung richtig auflösen

Veränderte Rahmenbedingungen führen dazu, dass einige Betriebsteilungen, wie z.B. die 51a-Gesellschaft, nicht mehr sinnvoll sind. Wir erklären, wie Sie eine Teilung wieder auflösen.

Betriebsteilungen können auf verschiedene Weise vonstattengehen, z.B. durch Verpachtung, Gesellschaftsgründungen oder Übertragungen von Vermögen an Angehörige. Noch vielfältiger sind die Gründe für eine Betriebsteilung:

  • Teilung aufgrund einer vorweggenommenen Erbfolge/zur Vorbereitung auf die spätere Hofübergabe, d.h. der Junior und Senior bewirtschaften je einen eigenen Betrieb(szweig),
  • Einhaltung der Vieheinheitengrenze bzw. Mehrfachnutzung der Vieheinheitengrenze je ha, z.B. durch Gründung einer 51a-Gesellschaft,
  • um gewisse Grenzen bei den Einkünften einzuhalten, insbesondere zum Erhalt der Pauschalierung,
  • Ausgliederung von gewerblichen Aktivitäten: Trennung von landwirtschaftlichen Einkünften (§ 13 EStG) und gewerblichen Einkünften (§ 15 EStG) zur Vermeidung der Abfärbung, beispielsweise bei Einkünften aus einem Hofcafé,
  • die steuerneutrale Übertragung von Teilbetrieben (§ 6 Abs. 3 EStG),
  • Anwendung von Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbeträgen, die nur kleine und mittlere Betriebe nutzen können,
  • die Ausgliederung von Betriebsteilen zur Einhaltung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG), zum Beispiel von Umsätzen aus Ferienwohnungen oder aus Hofläden,
  • Steuerersparnis bei der Einkommensteuer, die Einkommensteuerersparnis resultiert dann aus der Verlagerung von Einkommensteilen, die selbst hohen Progressionsgrenzsteuersätzen unterliegen, auf Personen, deren Einkommen nur mit einem relativ niedrigen Progressionssatz erfasst sind,
  • die Optimierung von Prämienansprüchen (zum Beispiel Junglandwirteprämie, Prämie für Ökolandbau),
  • die Vermeidung von negativen Cross-Compliance-Auswirkungen (Trennung der Viehhaltung von der Flächenbewirtschaftung),
  • baurechtliche Fragestellungen oder
  • Betriebsteilungen aufgrund von sozialversicherungsrechtlichen Aspekten.

Was einst für den Betrieb und die Bedürfnisse des Betriebsleiters und ggf. des Nachwuchses die richtige Wahl war und sich auch positiv durch mehr Geld auf dem Betriebskonto bemerkbar machte, gilt vielleicht nach ein paar Jahren nicht mehr. So wie Landwirte regelmäßig ihre Betriebsabläufe und -strukturen hinterfragen sollten, gilt es auch Betriebsteilungen regelmäßig zu hinterfragen. Insbesondere, wenn sich die persönlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geändert haben.

Gründe für die Auflösung

Die Motive für die Beendigung einer Betriebsteilung können vielfältig sein:

  • Generationsfolge: Der Junior soll den Betrieb nach einer Übergangsphase, in der er nur einen Teil des Betriebes bzw. einen Betriebszweig eigenständig geführt hat, nun vollständig übernehmen.
  • Ende gewerblicher Aktivitäten: Beispielsweise durch mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, wenn ein Hofcafé durch eine Betriebsteilung ausgegliedert wurde und nun der Betrieb des Cafés eingestellt wird.
  • Kosten: Die durch eine Betriebsteilung ausgelösten Kosten unterschätzen viele Landwirte häufig. Die Kosten des Controllings und der Organisation der Verwaltung einer Betriebsteilung können die möglichen Vorteile schnell übersteigen. Denn bei einer Teilung müssen Sie Mehrkosten für den Steuerberater einkalkulieren, da dieser bei zwei Betrieben auch zwei Jahresabschlüsse anfertigt, den Anwalt zur Betriebsteilung und Kosten für die Mehrarbeit für doppelte Bürokratie. Auch zahlen Sie höhere Krankenkassenkosten (Änderung der Beitragsklassen bei Aufteilung von Flächen) oder höhere Grundsteuern (bei Begründung gewerblicher Einheiten, flächenlose Tierhaltungskooperationen). Doppelte oder zusätzliche Beiträge für Verbände sind ebenfalls fällig.

Insgesamt können sich die jährlichen Kosten einer Betriebsteilung auf etwa 5000 € belaufen. Zusätzlich schlagen einmalige Kosten für die Schaffung von baulichen Voraussetzungen zu Buche, wenn Sie z.B. die Schweinezucht und -mast in zwei Betriebe teilen. Dann muss jeder Betrieb eine eigene...