Überschreiten die Nebeneinkünfte z.B. durch Lohnarbeiten oder eine PV-Anlage gewisse Grenzen, droht eine Steuerfalle. SUS zeigt, welche Regeln Landwirte einhalten müssen.
Ralf Stephany, Parta Bonn
In Zeiten niedriger Preise für landwirtschaftliche Produkte nutzen Betriebe verschiedene Möglichkeiten, um sich etwas dazuzuverdienen. Beispielsweise durch Lohnunternehmertätigkeiten, Winterdienst für die Gemeinde, Transportfahrten für Biogasanlagen, Urlaub auf dem Bauernhof oder den Zukauf von Produkten für den Hofladen oder das Hofcafé.
Doch aufgepasst: Es handelt sich hierbei um gewerbliche Einkünfte. Je nach Unternehmensart kann das Konsequenzen haben. Denn der Fiskus trennt landwirtschaftliche und gewerbliche Einkünfte akribisch voneinander. Besonders Personengesellschaften sollten kritisch darauf achten, dass sie gewisse Grenzen einhalten. Sonst färben die gewerblichen Einkünfte auf die landwirtschaftlichen ab und der Fiskus verbucht die gesamten Einkünfte, also auch die landwirtschaftlichen, als gewerblich.
Was ist was?
Der Fiskus unterscheidet zwischen drei Einkunftsquellen:
- Reine land- und forstwirtschaftliche Einnahmen: Darunter zählen Einkünfte aus der Bodenbearbeitung, Tierhaltung oder der Verwertung von selbst erzeugten Produkten. Das gilt zum Beispiel auch für selbst hergestellte Produkte, die Landwirte in ihrem Hofladen verkaufen.8
- Originäre, also rein gewerbliche Einnahmen: Das ist der Fall, wenn Landwirte9
- ausschließlich zugekaufte Produkte bearbeiten oder veredeln,
- landwirtschaftliche Produkte zukaufen oder mit diesen handeln, ohne dabei ihre selbst erzeugten Produkte zu vermarkten,
- Dienstleistungen mit Maschinen anbieten, die sie nur für Lohnunternehmertätigkeiten erworben haben und nicht im eigenen Betrieb nutzen,
- Einnahmen aus einer Photovoltaik-anlage oder
- gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielen.
- Landwirtschaftsnahe gewerbliche Einkünfte: Hier unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen zwei Gruppen:15
- Dem Zukauf und dem Handel mit landwirtschaftlichen Produkten. Also wenn Landwirte zum Beispiel neben ihren eigenen Erzeugnissen im Hofladen andere Produkte zukaufen und dort verkaufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um andere landwirtschaftliche oder außerlandwirtschaftliche Waren wie zum Beispiel Dekoartikel handelt. Ebenso zählen Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Absatz selbst produzierter Erzeugnisse als landwirtschaftsnahe gewerbliche Einnahmen zu dieser Gruppe. Das ist der Fall wenn Landwirte zum Beispiel im Bauernhofcafé noch zugekaufte Speisen oder Getränke anbieten.
- Die zweite Gruppe bilden Dienstleistungen mit vorhandenen oder ohne Maschinen, also bei klassischen Lohnunternehmerleistungen, Nachbarschaftshilfe oder Tätigkeiten für die Gemeinde, wie den Winterdienst.
Unabhängig von der Unternehmensform müssen Landwirte für beide dieser Gruppen der landwirtschaftsnahen gewerblichen Einkünfte bestimmte Toleranzgrenzen einhalten, damit diese Einkünfte nicht abfärben. Die landwirtschaftsnahen gewerblichen Einnahmen dürfen je Gruppe nur ein Drittel des Gesamtumsatzes des Betriebs oder 51500 € betragen. Die Summe der Tätigkeiten beider Gruppe darf nicht mehr als 50% des Gesamtumsatzes ausmachen. Dann zählen die gesamten Einkünfte, also die landwirtschaftlichen und die eigentlich gewerblichen, aber landwirtschaftsnahen Einkünfte, steuerlich zu denen aus Land- und Forstwirtschaft (Übersicht 1).
Dann wird es gewerblich
Überschreiten Landwirte die Grenzwerte, zählen die landwirtschaftsnahen gewerblichen Einkünfte nicht mehr zu den landwirtschaftlichen Einkünften. Je nach Unternehmensform sind die Konsequenzen unterschiedlich: Einzelunternehmer müssen die gewerblichen Einkünfte dann im steuerlichen Sinne separat erfassen. Sie erzielen also nebeneinander landwirtschaftliche und gewerbliche Einnahmen. Das gilt auch immer für rein gewerbliche Einkünfte, bei denen keine Zurechnung zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit möglich ist. Hier gibt es keine Toleranzgrenzen. Diese gelten immer als gewerbliche Einnahmen.
Für Einzelunternehmen gilt Folgendes: Wenn Landwirte eine der Grenzen geringfügig – und zwar bis zu drei Jahre nacheinander – überschreiten, gelten ihre Einnahmen noch nicht als gewerblich. Erst im vierten Jahr wertet der Fiskus diese landwirtschaftsnahen Einnahmen als gewerbliche Einkünfte.
Allerdings gibt es bei Betriebserweiterungen oder -neugründungen eine Ausnahme: Wenn ein Landwirt einen Hofladen gerade erst eröffnet hat und sofort im ersten Jahr mit den zugekauften Produkten einen Umsatz von über 51500 € erzielt, liegen von Anfang an gewerbliche Einkünfte vor. Wenn er die Grenzen allerdings im ersten Jahr nicht überschreitet, dafür aber im zweiten Jahr, gilt wieder die dreijährige Schonfrist.
Überschreiten die gewerblichen Einnahmen die Grenze des Gewerbesteuerfreibetrages von 24500 €, unterfallen diese der Gewerbesteuer. Diese wiederum dürfen Landwirte dann bei der Einkommensteuer abziehen. In Gemeinden mit hohen Hebesätzen müssen sie jedoch mit einer steuerlichen Mehrbelastung rechnen.
Wenn ein Landwirt nicht umhinkommt, dass die gewerblichen Einnahmen über den Grenzen liegen, kann es im Einzelfall eine Lösung sein, ein zweites Unternehmen zu gründen und die gewerblichen Einnahmen vom landwirtschaftlichen Betrieb „auszulagern“, also z.B. die Bereiche landwirtschaftliche Produktion und Vermarktung in separaten Unternehmen zu erfassen.
Pech für GbR & KG
Wirtschaftet ein Landwirt im Rahmen einer Personengesellschaft, also als GbR oder Kommanditgesellschaft, gelten strengere Spielregeln. Schon bei geringfügigen gewerblichen Einkünften färben diese auf die landwirtschaftlichen Einkünfte ab. Das heißt, wenn bestimmte Grenzen überschritten werden, gelten automatisch sämtliche Einkünfte der GbR oder KG, egal welcher Art, als gewerbliche Umsätze. Dies nennt der Fiskus auch Abfärberegelung. Durch die Abfärbung fällt dann auch Gewerbesteuer auf die originär landwirtschaftliche Urproduktion an.
Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften oder Gütergemeinschaften zwischen Ehegatten können allerdings aufatmen, dort gilt die Abfärbung nicht.
Welche Tätigkeiten?
Je nach Art – landwirtschaftsnahe oder rein gewerbliche Einkünfte – müssen Landwirte mit einer Personengesellschaft unterschiedliche Grenzen einhalten:
- Für Umsätze aus landwirtschaftsnahen gewerblichen Tätigkeiten gelten die schon beschrieben Vorgaben: Ein Drittel des Gesamtumsatzes oder 51500 €. Unterschreitet ein Landwirt diese, handelt es sich unverändert um landwirtschaftliche Einkünfte (Übersicht 2). Aber aufgepasst, anders als bei Einzelunternehmen werden alle Einnahmen – auch die landwirtschaftlichen – gewerblich, wenn die Grenzen überschritten werden.
- Bei den reinen gewerblichen Einnahmen, bei denen keine Zuordnung zur Land- und Forstwirtschaft möglich ist, gelten für Personengesellschaften folgende Vorgaben: Die Einnahmen dürfen dann 3% des Gesamtnettoumsatzes oder 24500 € nicht überschreiten. Halten Landwirte den Grenzwert ein, hat die GbR oder KG dann – wie ein Einzelunternehmen – zwei Einkunftsarten nebeneinander und die Abfärberegelung greift in diesem Fall nicht.
Wenn der Landwirt hingegen nur eine dieser beiden Grenzen überschreitet, greift die Abfärbung. Alle Einkünfte der Personengesellschaft, auch die landwirtschaftlichen, gelten dann als gewerblich (Übersicht 2).
Hierzu ein Beispiel: Die Eheleute Müller betreiben ihren landwirtschaftlichen Schweinemastbetrieb als GbR (Name erfunden). Ihr Nettoumsatz liegt bei 750000 €. Gelegentlich kaufen sie Kartoffeln hinzu und veräußern diese wieder. Der Umsatz daraus beträgt nicht mehr als 50000 €. Ein weiteres Standbein ist eine Photovoltaikanlage, die Einkünfte von 20000 € erzielt.
Die Müllers müssen also beide Grenzwerte nebeneinander prüfen. Der Umsatz aus dem Zukauf der Kartoffeln liegt unter der Grenze von 51500 € für grundsätzlich gewerbliche, aber landwirtschaftsnahe Einnahmen. Bei der Photovoltaikanlage handelt es sich allerdings um rein gewerbliche Einkünfte. Sie überschreiten die Grenze von 24500 € jedoch nicht. Die Eheleute haben also Glück gehabt, die Abfärberegelung greift nicht: Die GbR erzielt nebeneinander landwirtschaftliche und gewerbliche Einnahmen.
Würde das Ehepaar mit der Anlage allerdings einen Umsatz von 30000 € erwirtschaften, überschreiten sie die 24500 €. Der Fiskus erfasst dann alle Einnahmen, auch die landwirtschaftlichen, als gewerbliche Einkünfte. Die Lösung: Das Ehepaar könnte eine weitere GbR gründen und die PV-Anlage darüber laufen lassen.
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