Seit 1. März können Schweinehalter für den Um- oder Neubau auf höhere Haltungsformen Fördergelder beantragen. SUS zeigt, welche Hürden dabei zu nehmen sind.
Für den Um- oder Neubau von Ställen auf höhere Haltungsformen stellt der Gesetzgeber im Rahmen des „Bundesprogramms zur Förderung des Umbaus der Tierhaltung“ rund 1 Mrd. € zur Verfügung. Gefördert werden können Neu- und Umbauten sowie technische Einrichtungen, Maschinen und Haltungseinrichtungen.
Mäster sollen durch den Fördertopf leichter in die Lage versetzt werden, ihre Ställe auf „Frischluft“ (Stufe 3), „Auslauf/Weide“ (Stufe 4) oder „Bio“ (Stufe 5) umzubauen. Sauenhalter möchte man beim anstehenden Um- oder Neubau des Sauenstalles finanziell unterstützen.
Status quo bis August melden!
Um den Status quo ermitteln zu können, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Mastschweinehalter bis zum 1. August dieses Jahres den zuständigen Behörden mitteilen müssen, in welcher Haltungsform sie gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) derzeit produzieren. Die fünf verschiedenen Stufen sind in Übersicht 1 dargestellt.
Der Startschuss für die Investitionsförderung fiel zum 1. März 2024. Hierfür stehen rund 675 Mio. € bereit, allerdings verteilt auf die Jahre 2024 bis 2030. Weitere 325 Mio. € sind für die Förderung der laufenden Mehrkosten reserviert. Diese Fördergelder können voraussichtlich ab dem 1. April 2024 beantragt werden. Die zuständige Bewilligungsstelle ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Mehrkostenpauschale geplant
Eine Aufstockung der Tierzahl ist nur bei einem Neueinstieg in die Veredlung oder bei betrieblicher Diversifizierung möglich. Das ist z.B. der Fall, wenn der Betrieb die Schweinehaltung als weiteres Standbein wählt. Zudem gilt eine Grenze von 250 Sauenplätzen und 2.000 Ferkelaufzucht- bzw. Mastplätzen. Förderfähige Ausgaben bei der Förderung laufender Mehrkosten sind die Kosten, die dem Betrieb bei der Erfüllung der Premiumanforderungen im Vergleich zur Haltung nach Gesetzesstandard entstehen.
Die Mehrkosten muss der Landwirt nicht selbst berechnen. Sie werden vom Thünen-Institut und/oder dem KTBL als Pauschale ermittelt und von der BLE veröffentlicht. Geplant sind Pauschalen für die Haltungsformen „Frischluftstall“, „Auslauf/Weide“ und „Bio“.
Jährlicher Neuantrag nötig!
Alle Anträge werden im Windhundverfahren bearbeitet. Zu beachten ist u.a.:
- Dem Antrag auf Investitionsförderung muss eine Baugenehmigung beigelegt werden, sofern diese rechtlich notwendig ist. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nur auf Verlangen der BLE einzureichen. Sie ist aber vorzuhalten und der Betriebsleiter verpflichtet sich bei Antragstellung, alle rechtlichen Anforderungen eingehalten zu haben.
- Ähnlich wie beim AFP-Förderprogramm muss eine sachverständige Person benannt werden und ein Investitionskonzept mit Ausgabenaufstellung vorliegen.
- Vorzulegen ist eine Kreditbereitschaftserklärung der Bank.
- Gefordert werden ein Grundriss sowie Bauzeichnungen.
- Der Betriebsleitung muss eine Person angehören, die die beruflichen Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes nachweisen kann.
- Die Förderung der laufenden Mehrkosten muss bis zum 31. März des jeweiligen Förderjahres beantragt werden. Die Bewilligung gilt immer nur für das jeweilige Jahr! Die fortlaufende Gewährung soll gesichert sein. Danach kann für das nächste Jahr ein neuer Förderantrag gestellt werden. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft z.B. in einer Erzeugergemeinschaft oder die Teilnahme an einem etablierten Kontrollsystem, durch welche die Einhaltung der Premiumanforderungen gewährleistet wird.
Gestaffelte Förderung
Investitionswillige Schweinehalter müssen beachten, dass die Zuschüsse zur investiven Förderung gestaffelt sind:
- Bis 500.000 € Investition werden 60% der Summe gefördert.
- Von 500.000 bis 2 Mio. € liegt die Förderquote bei 50%.
- Wer zwischen 2 und 5 Mio. € investiert, erhält 30% Förderung.
In den Jahren 2024 bis 2027 wird pro Betrieb ein maximales Investitionsvolumen von 5 Mio. € gefördert. Daraus ergibt sich eine Höchstsumme von 1,95 Mio. €. Denn auch wer 5 Mio. € investiert, erhält für die ersten 500.000 € eine Förderung von 60%. Für die Ausgaben zwischen 500.000 € und 2 Mio. € beträgt die Förderquote 50% und für die Investition zwischen 2 und 5 Mio. € sind es 30%. Die durchschnittliche Förderquote liegt damit bei 39%, wenn die Maximalsumme von 5 Mio. € ausgeschöpft wird.
Obergrenzen bei Tierzahlen
Der Gesetzgeber hat im Förderprogramm Obergrenzen bei den Tierzahlen eingezogen. Für die Förderung der laufenden Mehrkosten gibt es zwei nach Tierzahl gestaffelte Sätze, wie Übersicht 2 zeigt.
- In der ersten Stufe wird für 80% der förderfähigen Mehrkosten gezahlt.
- In Stufe 2 beträgt der Fördersatz 70% bis zur maximalen Tierzahl, die über die Tierzahl aus Stufe 1 hinausgeht.
- Die maximale Förderhöhe pro Tier und Förderjahr beträgt 500 € je Sau, 30 € pro Ferkel und 50 € je Mastschwein.
70% intakter Ringelschwanz
Wie bei jedem Förderprogramm üblich, werden auch bei der Umbauförderung gesonderte Anforderungen an den Bau und die Tierhaltung gestellt. Die wichtigsten Punkte sind in Übersicht 3 aufgelistet.
Ein zentraler Punkt ist das Außenklima, welches wesentlichen Einfluss auf das Stallklima haben muss. Zudem gelten großzügige Flächenvorgaben, die in einigen Gewichtsbereichen von denen der Haltungsstufen abweichen.
Bei der Förderung der laufenden Mehrkosten ist zu beachten, dass zusätzlich zu den Anforderungen aus der Investitionsförderung weitere Bedingungen zu erfüllen sind. Die größte Herausforderung ist hier sicherlich die Aufstallung von Ferkeln bzw. Mastschweinen mit ungekürztem Ringelschwanz. Verschärfend kommt hinzu, dass bis zur Schlachtung 70% der Schweine einen unversehrten Ringelschwanz aufweisen müssen. Andernfalls kann im schlimmsten Fall die Anschlussförderung verweigert werden.
Bei Investitionen im Sauenbereich ist darüber hinaus zu beachten, dass nach dem Neu- oder Umbau keine Übergangsfristen bezüglich der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung mehr in Anspruch genommen werden können. Außerdem ist während der Laufzeit des Bundesprogrammes die Förderung von Investitionen im Bereich Ferkelerzeugung und Schweinemast im Agrarinvestitionsförderprogramm vermutlich ausgesetzt.
Lassen Sie sich beraten!
Landwirte, die mit dem Gedanken spielen die Förderung nach dem neue Bundesprogramm zu beantragen, sollten sich in jedem Fall an ihren Betriebsberater wenden. Denn das Förderprogramm enthält einige Fallstricke, die schnell zum Bumerang werden können.
Ihr Kontakt zur Redaktion:marcus.arden@susonline.de
Heinz-Georg Waldeyer